Gesetzestext

 

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1009 stellt klar, dass trotz des Bestehens von Bruchteilseigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, diese nach I auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden kann. Man könnte darin, im Hinblick auf das Selbstkontrahierungsverbot des § 181, eine Art Befreiungsregel sehen (RGZ 47, 202, 209; BVerwGE 128, 246). Richtiger erscheint jedoch mit Blick auf § 747 2, wonach eine Belastung nur von allen Miteigentümern gemeinsam vorgenommen werden kann, in I eine Unbedenklichkeitsbestimmung zu sehen: Auch wenn die Belastung einen (oder mehrere) der Miteigentümer (zB mit einem Nießbrauch an beweglichen Sachen) begünstigt, kann nichts anderes gelten als bei Belastung zu Gunsten eines Dritten.

 

Rn 2

In II wird dieser Gedanke speziell für Grundstücke und unabhängig davon fortgeführt, ob eine Belastung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks erfolgt oder ein anderes Grundstück zu Gunsten der Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks belastet wird: Auch hier hindert die Stellung als Bruchteilseigentümer des anderen Grundstücks nicht die wirksame Belastung zB mit einem Vorkaufsrecht, einer Hypothek, Grundschuld oder Reallast.

B. Umsetzung in der Praxis.

 

Rn 3

Die Konstellation, dass ein Bruchteilsmiteigentümer gleichzeitig Gläubiger und durch die Belastung Begünstigter ist, erklärt § 1009 ausdrücklich für möglich. Deshalb kann und darf der Miteigentümer als Gläubiger auch die belastete Sache verwerten, wenn seine Ansprüche, die der Belastung zu Grunde liegen, nicht erfüllt werden. Allerdings kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis selbst, oft auch aus spezifischen Vereinbarungen, eine Einschränkung ergeben. Ein Vollstreckungsausschluss findet sich hier trotz Miteigentümerstellung in §§ 1177, 1197 nicht, da andernfalls § 1009 ohne Bedeutung wäre. Allerdings gilt dies nur, wenn der Miteigentümer nur in seinen eigenen Bruchteilsanteil vollstrecken würde.

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