Gesetzestext

 

Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.

 

Rn 1

Das Zusammentreffen mehrerer dinglicher Nutzungsrechte (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Erbbaurecht [Kesseler ZfIR 14, 414], Dauerwohn- u Nutzungsrecht) ist problemlos, wenn sie untereinander Vor- und Nachrang haben. Dann geht das besserrangige Recht vor.

 

Rn 2

Die Norm regelt deshalb nur das Zusammentreffen gleichrangiger Rechte, die nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können. Die Berechtigten haben dann gegeneinander Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen, der zB die Befugnisse in räumlicher und/oder zeitlicher Hinsicht aufteilt. Bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers können der Berechtigte und der Eigentümer eine Ausübungsregelung verlangen (BGH NJW 08, 3703 [BGH 19.09.2008 - V ZR 164/07]).

 

Rn 3

Umstritten ist, ob eine solche Regelung eine eintragungsbedürftige Inhaltsänderung (§§ 877, 873) darstellt (vgl dazu MüKo/Mohr § 1024 Rz 3). Gegen eine Eintragungsbedürftigkeit spricht, dass die Regelung das Verhältnis zum Eigentümer des belasteten Grundstücks unberührt lässt.

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