Rn 2

Belastbar sind Sachen, also bewegliche Sachen (auch Tiere, § 90a), Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigungen (BGH NJW 02, 1647, 14, 2640 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]), Schiffe (dazu: Dobberahn MittRhNotK 98, 145) und nicht eingetragene Luftfahrzeuge (§ 9 LuftfzRG).

 

Rn 3

Reale Teile sind isoliert belastbar, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile darstellen. Praktische Bedeutung besitzt dies bei realen Grundstücksteilen (Zweibr DNotZ 82, 444 [OLG Zweibrücken 05.01.1982 - 3 W 89/81]; LG Tübingen BWNotZ 81, 140), eintragbar unter der Voraussetzung des § 7 II GBO. Häufig ist in solchen Fällen die Belastung des ganzen Grundstücks mit einer vereinbarten Ausübungsbeschränkung, vgl § 1018 Rn 5.

 

Rn 4

Reale Teile, die wesentliche Bestandteile sind, können wegen § 93 nicht isoliert belastet werden, zB Gebäude (aA München FGPrax 21, 10 [OLG München 30.07.2020 - 34 Wx 93/20], wenn das vom Nießbrauch erfasste Gebäude vollständig auf dem belasteten Grundstücksteil errichtet ist), Gebäudeteile (BGH NJW 06, 1881) oder einzelne Wohnungen (Köln RNotZ 16, 668).

 

Rn 5

Von der Belastung eines ideellen Anteils (Rn 2) zu unterscheiden ist der sog Quotennießbrauch. Er belastet die ganze Sache, doch steht dem Nießbraucher nur ein bestimmter Bruchteil der Nutzungen zu (BGH NJW-RR 03, 1290 [BGH 06.06.2003 - V ZR 392/02]). Zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer existiert dann in Bezug auf die Nutzungsbefugnis eine Gemeinschaft entspr §§ 741 ff.

 

Rn 6

Sollen mehrere Grundstücke belastet werden, so ist ein Gesamtrecht nicht möglich. Es sind jeweils Einzelrechte zu bestellen (LG Düsseldorf MittRhNotK 73, 658; LG Verden NdsRpfl 65, 252; ausf Böttcher MittBay-Not 93, 129).

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