Gesetzestext

 

1Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. 3Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. 4Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.

 

Rn 1

Zur Vermeidung von Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten kann ein Verzeichnis der vom Recht erfassten Gegenstände verlangt werden. Inbegriff v Sachen ist eine Sachgesamtheit. Entspr anwendbar ist die Regelung nach den §§ 1068 II, 1085, 1089.

 

Rn 2

Vollstreckung des titulierten Anspruchs nach § 888 ZPO (Hamm Rpfleger 83, 144). Beglaubigung erfolgt durch den Notar, § 20 I 1, 2 BNotO, oder nach Landesrecht iRv § 61 I Nr 2 BeurkG.

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