Rn 1

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Der Geschäftsfähigkeit im materiellen Recht entspricht im Verfahrensrecht die Prozessfähigkeit (§§ 51 ff ZPO) in streitigen bzw die Verfahrensfähigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten. Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das BGB regelt die Geschäftsfähigkeit anders als die Rechtsfähigkeit (§ 1) nicht positiv, sondern setzt diese grds voraus, sofern der rechtsgeschäftlich Handelnde nicht ausnahmsweise minderjährig (§§ 104 Nr 1, 106) oder iSv § 104 Nr 2 krank ist. Auch nicht geschäftsfähige Personen sind rechtsfähig. Die Anordnung einer Betreuung führt grds nicht zu einem Verlust der Geschäftsfähigkeit (§ 1896 I). Von der Geschäftsfähigkeit ebenfalls zu trennen ist die va für medizinische Behandlungen Minderjähriger bedeutsame Einwilligungsfähigkeit (umf dazu Spickhoff FamRZ 18, 412), Zur Einwilligung bei Covid-19-Schutzimpfung Minderjähriger Schmidt NJW 21, 2688; Schlereth FamRZ 22, 668; Götsche FuR 22, 68).

 

Rn 2

Die Regelungen der §§ 104 ff dienen in erster Linie dem Schutz des nicht Geschäftsfähigen vor den für ihn möglicherweise nachteiligen Folgen einer Willenserklärung, deren Bedeutung er wegen seines Alters oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht erfassen kann. Dem Schutz dieser Personen räumt der Gesetzgeber Vorrang vor den Schutzbedürfnissen des Rechtsverkehrs ein. Dementsprechend ist der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt. Die Vorschriften dienen weiterhin auch der Rechtssicherheit, indem das Gesetz starre, generelle Regeln für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit festlegt und nicht auf die Einsichts- oder Urteilsfähigkeit beim konkreten Geschäftsabschluss abstellt.

 

Rn 3

Die Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit ergeben sich aus § 105 Rn 24.

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