Gesetzestext

 

(1) 1Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.

(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.

 

Rn 1

Für den Nießbraucher besteht nach I 1 eine Versicherungspflicht zur Aufnahme einer Sachversicherung für fremde Rechnung, I 2.

 

Rn 2

Die Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis treffen den Nießbraucher. Bestand ein Versicherungsverhältnis bei Bestellung des Nießbrauchs bereits, so trifft den Nießbraucher im Verhältnis zum Eigentümer, nicht zur Versicherung, die Prämientragungspflicht, Abs 2.

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