Rn 5

Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten.

 

Rn 6

Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelleistungen aus einer Reallast sowie Überbau- und Notwegrenten.

 

Rn 7

Den Eigentümer treffen die Tilgungsleistungen bei Grundpfandrechten sowie Strafzinsen bei verspäteter Tilgung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge