Rn 5
Im Gegensatz zu den öffentlichen Lasten, für die keine zeitliche Abgrenzung besteht, treffen die privatrechtlichen den Nießbraucher nur, wenn sie zur Zeit der Nießbrauchsbestellung bereits auf der Sache ruhten.
Rn 6
Den Nießbraucher belasten die Zinsen von Grundpfandrechten. Ein Eigentümerrecht wird gem § 1197 II nicht verzinst. Der Nießbraucher trägt ferner die Einzelleistungen aus einer Reallast sowie Überbau- und Notwegrenten.
Rn 7
Den Eigentümer treffen die Tilgungsleistungen bei Grundpfandrechten sowie Strafzinsen bei verspäteter Tilgung.
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