Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. 2Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.

(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Belastet ein Nießbrauch Grundstück und Inventar (zum Begriff Erl zu § 582), so erlangt der Nießbraucher iRd § 1036 II die Verfügungsbefugnis über die Inventarstücke.

 

Rn 2

Veräußert er oder wird ein Inventarstück im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft unbrauchbar, so ist das Stück nach I 2 Hs 2 zu ersetzen. Die neu beschafften Ersatzstücke werden im Wege dinglicher Surrogation Eigentum des Inventareigentümers. Der Erwerb tritt mit der Einverleibung ein, dh mit der Herstellung des der Funktion des Stückes entspr räumlichen Verhältnisses zum Grundstück. Er tritt aber nur bei den Stücken ein, zu deren Beschaffung der Nießbraucher verpflichtet war.

 

Rn 3

Abw von Abs 1 kann nach Abs 2 die Inventarübernahme bei Nießbrauchsbeginn und dessen Rückgewähr bei Rechtsbeendigung vereinbart werden. Der Nießbraucher wird nicht Eigentümer der Inventarstücke. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 582a.

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