Gesetzestext

 

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

 

Rn 1

Hält sich der Nießbraucher nicht an die Grenzen seiner gesetzlichen und/oder vertraglichen Befugnisse, so ist eine verschuldensunabhängige Unterlassungsklage wegen unbefugten Sachgebrauchs nach Abmahnung begründet. Erst dann besteht der Unterlassungsanspruch. In analoger Anwendung wird die Norm auch gegen den Ausübungsberechtigten, § 1059 2, gerichtet (MüKo/Pohlmann § 1053 Rz 2).

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