Gesetzestext
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
A. Der Rückgabeanspruch (Abs 1).
Rn 1
Nach Beendigung des Nießbrauchs (§ 1030 Rn 18, 20) ist die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung befinden müsste (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 4 mwN). Rückgabepflichtig ist der Nießbraucher, nach dessen Tod der Erbe. Zur Rückgabe gehört beim Grundstücksnießbrauch auch die Löschung des Rechts.
B. Ersatzansprüche.
Rn 2
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe als solcher haftet der Nießbraucher gem §§ 280 I, III, 283.
Rn 3
Bei Herausgabe in einem ungenügenden Zustand (Rn 1) besteht Schadensersatzpflicht gem § 280 (Soergel/Stürner Rz 2).
C. Anspruchskonkurrenzen.
Rn 4
Neben dem Anspruch aus § 1055 können vertragliche Herausgabeansprüche bestehen. Angenommen wird auch der Anspruch aus § 985 (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 8; Westermann/Gursky/Eickmann § 120 IV 2e).
Rn 5
Die §§ 987 ff sind ergänzend zu den Abwicklungsregeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses jedenfalls subsidiär anwendbar (Soergel/Stürner Rz 1).
D. Landwirtschaftliche Grundstücke, Landgüter.
Rn 6
Für diese Gegenstände wird in Abs 2 auf das Pachtrecht verwiesen (vgl Erl zu §§ 596 I, 596a, 596b). Pachtjahr iSv § 596a ist das Wirtschaftsjahr.
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