Gesetzestext

 

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zu Gunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.

 

Rn 1

Die Norm gilt für das gesetzliche Schuldverhältnis Nießbraucher/Eigentümer, wenn Letzterer nicht der Besteller ist. Den gutgläubigen Erwerb des Rechts vom Nichteigentümer regeln die §§ 1032, 932 ff für Mobilien bzw die §§ 873, 892 bei Immobilien.

 

Rn 2

Die Norm schützt den Nießbraucher durch die Fiktion, der Besteller gelte als Eigentümer, es sei denn, der Nießbraucher hat positive Kenntnis vom wahren Sachverhalt. Die Fiktion ist bedeutsam bei Leistungen des Nießbrauchers an den Besteller, beim Verwendungsersatz des § 1049, auch bei Änderungen des gesetzlichen Schuldverhältnisses.

 

Rn 3

Zwischen Besteller und Nießbraucher vereinbarte Leistungspflichten treffen den Eigentümer jedoch grds nicht (MüKo/Pohlmann § 1058 Rz 6).

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