Gesetzestext

 

(1) 1Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. 1Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. 2Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. 3Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. 4Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

 

Rn 1

Ausnahmsweise zulässig ist die Übertragbarkeit des Nießbrauchs zugunsten juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften, dazu § 14 II, bei Gesamtrechtsnachfolge (s.u. Rn 2) und bei Unternehmensübertragung (s.u. Rn 3).

 

Rn 2

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge geht der Nießbrauch automatisch mit über, es sei denn, der Übergang ist bei der Rechtsbestellung oder später ausdrücklich ausgeschlossen worden. Gesamtrechtsnachfolge liegt vor bei Verschmelzung, Spaltung und bei Vermögensübertragung, je nach dem UmwG, bei § 142 HGB, bei §§ 45 III, 46, 88. Keine Gesamtrechtsnachfolge stellt die lediglich formwechselnde Umwandlung (§§ 190 ff UmwG) dar, § 202 I UmwG (vgl Nürnbg NZG 13, 75). Ist der Rechtsübergang ausgeschlossen, erlischt die Dienstbarkeit mit der Gesamtrechtsnachfolge. Dies gilt auch, wenn der Übergang nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers möglich sein soll und diese nicht erteilt wird (München BeckRS 18, 5807).

 

Rn 3

Bei einer Unternehmensübertragung nach I 2 wird § 1059 ebenfalls durchbrochen. Im Unterschied (zu oben Rn 2) ist hier ein ausdrückliches Übertragungsgeschäft bzgl des Nießbrauchs erforderlich (zum Unternehmen und Unternehmensteil Hamm DNotZ 07, 473 u ausf Wessel DB 94, 1605). Der Nießbrauch muss den Zwecken des Unternehmens(-teiles) zu dienen geeignet sein. Diese Erfordernisse werden in einem besonderen Verfahren geprüft, I 2 (zur Zuständigkeit BRHP/Wegmann Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?