Gesetzestext

 

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

 

Rn 1

Der Nießbrauch am Zubehör, § 1031, kann beim Grundstücksnießbrauch dadurch enden, dass das Recht als solches aufgehoben wird. Die Aufhebung lässt dann, bei Fehlen gegenteiliger Vereinbarung, das Recht auch am Zubehör erlöschen.

 

Rn 2

Der Nießbrauch kann jedoch, unter Fortbestand am Grundstück, allein am Zubehör aufgehoben werden, s § 1064.

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