Gesetzestext

 

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

 

Rn 1

Die Norm regelt den Zusammenfall von Nießbrauch und Eigentum an einer beweglichen Sache. Die Folge ist nach Abs 1 das Erlöschen des Nießbrauchs.

 

Rn 2

Die Regelung in Abs 2 stellt keine Ausnahme dar, denn, wie bei § 1256 II, ist davon auszugehen, dass das Recht erloschen ist, jedoch kraft Fiktion als bestehend angesehen wird, soweit die Interessen des Eigentümers dies verlangen. Dies kann bei nachrangigen Nutzungsrechten der Fall sein.

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