Gesetzestext

 

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

 

Rn 1

Auf einer beweglichen Sache kann der Nießbrauch lasten, wenn sie Zubehör eines Grundstücks ist. Die bewegliche Sache kann aber auch alleiniger Belastungsgegenstand sein. Im ersteren Fall kann der Nießbrauch auch gem § 1062 erlöschen.

 

Rn 2

In jedem Fall erlischt das Recht an der beweglichen Sache durch entspr Aufhebungserklärung. Sie ist an den Eigentümer zu richten. Die Erklärung ggü dem Nichteigentümer-Besteller genügt auch dann, wenn der Nießbraucher die Eigentumslage kennt. Bei Bestehen eines Pfändungspfandrechts ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge