Rn 1

Der Nießbraucher genießt Rechtsschutz wie ein Eigentümer in Bezug auf Herausgabe, §§ 985, 986, Nutzungen, §§ 987, 990 I, II, 991 I, 993 I, 988, oder Schadensersatz, §§ 991 II, 989, 990 I u II, 992. Andere Ansprüche können auf Besitzschutz, § 858 iVm § 1036, gerichtet sein, s.a. die petitorischen Ansprüche, § 1007 iVm § 1036; Schadensersatz, § 823, und Unterlassung, § 1004, können geltend gemacht werden. Keine Ansprüche bestehen ggü dem, der die Ausübung gepfändet hat (BGH Rpfleger 06, 331 [BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04]). Zur Erbenstellung § 1061 Rz 5.

 

Rn 2

Obwohl nicht angesprochen, gilt der Verweis auch für Gegenansprüche auf Verwendungsersatz, §§ 994 I, II, 995 ff.

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