Rn 3

Neben den Ansprüchen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis sowie aus den §§ 823, 1004 besteht nach richtiger Auffassung auch der Anspruch auf Besitzeinräumung nach § 985 (MüKo/Pohlmann § 1065 Rz 10). Die Konkurrenz der Regeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit den §§ 987 ff (allg zur Problematik: Prütting § 47 V) sollte dahin aufgelöst werden, dass das Vindikationsrecht anwendbar ist, aber inhaltlich begrenzt durch die Regeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses (MüKo/Pohlmann § 1065 Rz 11).

 

Rn 4

Die vorgenannten Regelungen finden auch Anwendung auf den Besteller, der nicht Eigentümer ist.

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