Rn 13

Er setzt voraus, dass die Mitgliedschaft übertragbar ist, § 1069 II. Sie ist das wegen § 719 I aF bzw §§ 105 III, 161 II HGB nur bei entspr Vereinbarung. Es kann aber auch der Belastung mit einem Nießbrauch im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschl zugestimmt werden.

 

Rn 14

Der Nießbraucher hat Anspruch auf den entnahmefähigen Gewinn (BGHZ 58, 316; DNotZ 75, 735). Dazu gehören idR auch die Zinsen (BGH WM 85, 1343).

 

Rn 15

Außerordentliche Erträge aus der Auflösung stiller Reserven durch Veräußerung von Anlagevermögen sind keine Früchte, denn sie sind keine bestimmungsgemäßen Erträge iSv § 99 II. Sie stehen dem Gesellschafter unmittelbar zu (BFH NJW 95, 1918 [BFH 01.03.1994 - VIII R 35/92]). Anders ist dies bei der Auflösung und Ausschüttung von Rücklagen; sie sind Früchte.

 

Rn 16

Das Entnahmerecht aus § 122 I HGB steht dem Nießbraucher dann zu, wenn die zu entnehmenden Beträge vom Gewinn gedeckt sind (MüKo/Pohlmann § 1068 Rz 63).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge