Rn 3

Bei Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 398, 413, außerdem wegen des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einer Immobilie, § 1075 (dort Rn 3), bei Grundstücksrechten, § 873, bei Briefgrundpfandrechten, § 1154 I, II, bei Anwartschaftsrechten wie die Übertragung des Vollrechts. Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament sind wie beweglichen Sachen zu übertragen, § 1032. Mitbesitz reicht aber aus, § 1081 II. Bei anderen Orderpapieren ist Einigung und Papierübergabe erforderlich, ein Indossament entbehrlich. Namens -und Legitimationspapiere sind wie das verbriefte Recht zu übertragen. Für Anteile an Personengesellschaft gilt § 398, für GmbH-Anteil § 15 III GmbHG, für Erbanteil § 2033 I 2. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung eines Dauernutzungsrechts ist auf die Bestellung eines Nießbrauchs an diesem nicht anwendbar (BGH NZM 19, 438 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16] Tz 13).

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