Rn 14

Lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsfrei ist der Erwerb von Rechten durch Aneignung (§ 958) oder Übereignung einer Sache oder Abtretung einer Forderung an den Minderjährigen (BFH NJW 89, 1632 [BFH 10.08.1988 - IX R 220/84]), die Patent- und Markenanmeldung, die Schenkungsannahme mit den in Rn 11, Rn 12 genannten Einschränkungen und die Vermächtnisannahme bei einem unbelasteten Vermächtnis (München ZEV 13, 202 [OLG München 22.08.2012 - 34 Wx 200/12]; Kölmel NotBZ 13, 95; dazu auch Friedrich-Büttner/Wiese ZEV 14, 513). Einwilligungsfrei ist auch der Verzicht auf Rechte, die gegen den Minderjährigen gerichtet sind, etwa der Erlass einer ggü dem Minderjährigen bestehenden Forderung (§ 397).

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