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Nach heute fast einhelliger Ansicht machen laufende öffentlich-rechtliche Lasten, insb bei der Grundstücksschenkung an minderjährige Kinder, den Rechtserwerb nicht rechtlich nachteilig (aA Köhler AT § 10 Rz 16). Der BGH hat dieses Ergebnis früher durch eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge erzielt. Das Schenkungsversprechen war für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft, der dingliche Vertrag diente nur der Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit und konnte vom gesetzlichen Vertreter ohne die Einschränkung des § 181 und damit ohne eine sonst notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers vorgenommen werden (BGHZ 15, 168). Damit entfiel jedoch bei Schenkungen der von §§ 107, 181 bezweckte Schutz weitgehend. Dementsprechend wurde bislang die Frage des rechtlichen Vor- oder Nachteils einer Schenkung aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags vorgenommen (BGHZ 78, 28, 34). In neueren Entscheidungen wird keine derartige Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen (BGHZ 161, 170; 162, 137; BGHZ 187, 119; Brandbg NJW-RR 14, 1045). Nach verbreiteter Auffassung sind Steuern, Abgaben und Gebühren nicht als rechtlich nachteilig anzusehen, da diese den Minderjährigen nicht aufgrund der Willenserklärung treffen, sondern kraft Öffentlichen Rechts, das an die Eigentümerposition anknüpft (BayObLGZ 98, 144; Celle MDR 01, 931 [OLG Celle 16.02.2001 - 4 W 324/00]; MüKo/Spickhoff Rz 46). Der BGH distanziert sich neuerdings auch von dieser Begründung, da das Vermögen des Minderjährigen nicht weniger gefährdet sei, wenn ein Rechtsnachteil nicht aus den Parteiabreden folgt, sondern durch Gesetz angeordnet ist (BGHZ 161, 170, 176 f, 162, 137, 140; München ZEV 08, 246, 247 [OLG München 06.03.2008 - 34 Wx 14/08]; Schmitt NJW 05, 1091 [BGH 13.04.2005 - XII ZR 296/00]; Müßig JZ 06, 150). Der BGH nimmt vielmehr solche Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und typischerweise aus den laufenden Erträgen des Grundstücks zu decken seien, vom Anwendungsbereich des § 107 aus. Ob dies auch für außerordentliche Grundstückslasten gilt, lässt der BGH offen. Inwieweit die Tendenz zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie in der Entscheidung anklingt, weiter voranschreitet, bleibt abzuwarten.

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