Rn 2

Bei einem schuldrechtlichen oder dinglichen Recht, kraft dessen eine Leistung, Tun oder Unterlassen, verlangt werden kann und das mit einem Nießbrauch belastet ist, gelten zugunsten des Schuldners die §§ 404–411, 1156, 1158, 1159 entspr. Neuer Gläubiger ist hier der Nießbraucher, bisheriger Gläubiger der Rechtsinhaber.

 

Rn 3

Zugunsten des Nießbrauchers gelten § 796, §§ 364 II, 365 HGB, Art 16, 17, 40 WG. Sie schränken den Schuldnerschutz ein.

 

Rn 4

Für die Aufrechnung des Schuldners ggü dem Nießbraucher mit einer Forderung gegen den Rechtsinhaber gilt § 406. Eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Nießbraucher ist zulässig, soweit der Nießbraucher die Nutzungen geltend macht. Bei einer Einziehung gem § 1074 fehlt es an der Gegenseitigkeit, § 387.

 

Rn 5

Bei einer Verwaltung, § 1052, wird der Schuldner gem Abs 2 geschützt. Es genügt eine bloße Zustellung, um den Schuldner bösgläubig zu machen. Bei Zustellungsmängeln gilt § 189 ZPO.

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