Rn 2

Gemeint ist die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlungen ggü dem Nießbraucher (§ 1074 Rn 2). Da der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (s.u. Rn 4), wird der Vorgang zutr als rechtsgeschäftlicher Erwerb verstanden, bei dem der Nießbraucher als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers handelt (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 2, 3). Eine vergleichbare Situation betrifft § 848 II ZPO.

 

Rn 3

Bewegliche Sachen werden übereignet, indem der Nießbraucher sich namens des Gläubigers mit dem Schuldner einigt und die Sache als Besitzmittler, § 868, entgegennimmt. Bei Immobilien beinhaltet die Auflassung, dass sich der Nießbraucher als Vertreter des Gläubigers und der Schuldner über den Eigentumsübergang an den Gläubiger einig sind. Der Eintragungsantrag ist Einziehungshandlung, kann also vom Nießbraucher gestellt werden.

 

Rn 4

Rechtsfolgen sind der Erwerb des Rechts oder der Sache durch den Gläubiger sowie das gesetzliche Entstehen eines Nießbrauchs am Leistungsgegenstand, Abs 1. Bei einer Immobilie kann der entstandene Grundstücksnießbrauch (BGH RdL 53, 138) im Berichtigungsweg eingetragen werden, was zweckmäßig zugleich mit der Eigentumsumschreibung beantragt wird. Unrichtigkeitsnachweis iSv § 22 GBO ist die § 29 GBO genügende Nießbrauchsbestellung. Ist ein formgerechter Nachweis nicht möglich, muss der Gläubiger (= Eigentümer) bewilligen. Der Nießbrauch enthält den Rang, den der Nießbrauch am Anspruch hatte (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 5). Wegen der Gleichheit der Interessenlagen können Judikatur u Lit zu § 848 II ZPO Anwendung finden (vgl Böttcher Rpfleger 88, 252).

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