Rn 1

Sie kann nur ggü Gläubiger u Nießbraucher gemeinsam geschehen. Sonst wirkt sie nur bei Zustimmung oder §§ 1070, 407 befreiend, I 1.

 

Rn 2

Das Leistungsverlangen oder Hinterlegungsverlangen steht jedem alleine zu. Verlangt werden kann jedoch nur Erfüllung an beide. Klagen sie zusammen, so sind sie notwendige Streitgenossen, § 62 I, Alt 1 ZPO, weil der Streitgegenstand unteilbar ist (Staud/Heinze §§ 1077, 1078 Rz 8; aA MüKo/Pohlmann § 1077 Rz 3).

 

Rn 3

Leistungsfolge ist, wie in § 1075 I, der Eigentumserwerb des Gläubigers und der Nießbrauchserwerb am Leistungsgegenstand (§ 1075). Bei Hinterlegung erwirbt der Gläubiger die Herausgabeforderung. An ihr entsteht der Nießbrauch. Nicht anwendbar ist § 1075 II, weil angesichts der Nutzbarkeit des verzinslichen Rechts, vgl § 1079, ein Eigentumserwerb des Nießbrauchers nicht zu rechtfertigen ist.

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