Gesetzestext

 

(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen.2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.

A. Leistung des Schuldners.

 

Rn 1

Sie kann nur ggü Gläubiger u Nießbraucher gemeinsam geschehen. Sonst wirkt sie nur bei Zustimmung oder §§ 1070, 407 befreiend, I 1.

 

Rn 2

Das Leistungsverlangen oder Hinterlegungsverlangen steht jedem alleine zu. Verlangt werden kann jedoch nur Erfüllung an beide. Klagen sie zusammen, so sind sie notwendige Streitgenossen, § 62 I, Alt 1 ZPO, weil der Streitgegenstand unteilbar ist (Staud/Heinze §§ 1077, 1078 Rz 8; aA MüKo/Pohlmann § 1077 Rz 3).

 

Rn 3

Leistungsfolge ist, wie in § 1075 I, der Eigentumserwerb des Gläubigers und der Nießbrauchserwerb am Leistungsgegenstand (§ 1075). Bei Hinterlegung erwirbt der Gläubiger die Herausgabeforderung. An ihr entsteht der Nießbrauch. Nicht anwendbar ist § 1075 II, weil angesichts der Nutzbarkeit des verzinslichen Rechts, vgl § 1079, ein Eigentumserwerb des Nießbrauchers nicht zu rechtfertigen ist.

B. Kündigung, Mahnung.

 

Rn 4

Eine Kündigung muss gemeinschaftlich geschehen, II S 1. Ob dies in einer gemeinsamen Erklärung geschieht, in voneinander unabhängigen Erklärungen oder ob einer der Erklärung des anderen zustimmt, ist nach dem Telos der Norm, der auf einen gemeinsamen Kündigungswillen abstellt, ohne Belang. Die Kündigung des Schuldners ist beiden ggü zu erklären, II S 2.

 

Rn 5

Die Mahnung kann von einem der beiden wirksam geschehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge