Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.

(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.

 

Rn 1

Für Inhaberpapiere und blankoindossierte Orderpapiere, §§ 793807; Art 11 WG; Art 14 SchG; § 363 HGB, gelten Besonderheiten bzgl der Rechtsbestellung und der Besitzrechte. Letztere stehen am Papier und am Talon dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinsam zu. Die sich auf die Nutzungen beziehenden Scheine, I 2, stehen dem Nießbraucher als Alleinbesitz zu.

 

Rn 2

Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt wie bei beweglichen Sachen. Es genügt aber die Einräumung des Mitbesitzes.

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