Rn 3
Die Forderung gegen den Besteller muss vor der dinglichen Bestellung entstanden sein. Da regelmäßig mehrere Bestellungsakte vorliegen, wird auf den ersten abgestellt (MüKo/Pohlmann § 1086 Rz 2). Bei Grundstücken ist nach dem Rechtsgedanken des § 878 die Antragstellung entscheidend.
Rn 4
Das Entstehen der Forderung ist ebenso wie bei § 38 InsO zu beurteilen. Entscheidend ist das Bestehen des Rechtsgrunds (Einzelheiten AGR/Ahrens § 38 Rz 28 ff).
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