Rn 3

Die Forderung gegen den Besteller muss vor der dinglichen Bestellung entstanden sein. Da regelmäßig mehrere Bestellungsakte vorliegen, wird auf den ersten abgestellt (MüKo/Pohlmann § 1086 Rz 2). Bei Grundstücken ist nach dem Rechtsgedanken des § 878 die Antragstellung entscheidend.

 

Rn 4

Das Entstehen der Forderung ist ebenso wie bei § 38 InsO zu beurteilen. Entscheidend ist das Bestehen des Rechtsgrunds (Einzelheiten AGR/Ahrens § 38 Rz 28 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge