Gesetzestext

 

1Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. 2Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine Gläubigerschutzvorschrift; sie ist zeitlich anwendbar, soweit der Nießbrauch bestellt ist, § 1085 2. Die Norm ist bei einer schrittweisen Belastung schon mit der ersten Belastung anzuwenden (Staud/Heinze § 1085 Rz 19, 23). Davon zu unterscheiden ist, welche Forderungen geschützt sind (s.u. Rn 3).

 

Rn 2

Subjektiv wird vorausgesetzt, dass der Nießbraucher Kenntnis davon hat, es werde im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Bestellers belastet (MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 2).

B. Das Befriedigungsrecht.

I. Geschützte Forderungen.

 

Rn 3

Die Forderung gegen den Besteller muss vor der dinglichen Bestellung entstanden sein. Da regelmäßig mehrere Bestellungsakte vorliegen, wird auf den ersten abgestellt (MüKo/Pohlmann § 1086 Rz 2). Bei Grundstücken ist nach dem Rechtsgedanken des § 878 die Antragstellung entscheidend.

 

Rn 4

Das Entstehen der Forderung ist ebenso wie bei § 38 InsO zu beurteilen. Entscheidend ist das Bestehen des Rechtsgrunds (Einzelheiten AGR/Ahrens § 38 Rz 28 ff).

II. Rechtsinhalt.

 

Rn 5

Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gegen den Besteller. Gegen den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO.

 

Rn 6

S 2 ist mit Ausnahme der Fälligkeitsregel überflüssig. Der Wertersatzanspruch des § 1067 I 1 ist eine Forderung des Bestellers gegen den Nießbraucher. Sie ist ohne Weiteres für Gläubiger des Bestellers gem § 829 ZPO pfändbar. Der Nießbraucher ist Drittschuldner, seiner Duldung bedarf es nicht. Auch vor Fälligkeit könnte die Pfändung erfolgen. Die sofortige Fälligstellung erlaubt die sofortige Einziehung nach Überweisung, §§ 835, 836 ZPO.

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