Gesetzestext

 

(1) 1Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. 2Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. 3Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.

(2) 1Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. 2Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. 3Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. 4Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.

 

Rn 1

Die Norm regelt in Bezug auf § 1086 das Innenverhältnis Nießbraucher/Besteller. Vertragliche Vereinbarungen gehen vor.

 

Rn 2

Als Vollstreckungsabwendung ist der Nießbraucher zur Rückgabe der objektiv erforderlichen Gegenstände verpflichtet. An ihnen ist der Nießbrauch aufzuheben. Bei der Auswahl ist Rücksicht auf den Nießbraucher zu nehmen, Abs 1.

 

Rn 3

Wird ein Gegenstand im Besitz des Nießbrauchers geschuldet, so kann er den Gläubiger unmittelbar befriedigen, II S 1. In den anderen Fällen kann nach Maßgabe von II 2 ein Nießbrauchsgegenstand verwertet werden. Dies gilt nicht bei verbrauchbaren Sachen, hier ist der Wertersatz zur Befriedigung zu verwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge