Gesetzestext

 

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Gläubigerschutzvorschriften der §§ 1085–1088 gelten auch beim Nießbrauch an einer Erbschaft. Der Nachlassgläubiger, § 1967 II, soll nicht wegen des Nießbrauchs den Zugriff auf den Nachlass verlieren.

B. Nießbrauch an einer Erbschaft.

I. Voraussetzung.

 

Rn 2

Er ist gegeben bei Bestellung an der Gesamtheit der Gegenstände. Bei Bestellung an nicht allen Gegenständen besteht er, wenn sie den wesentlichen Wert ausmachen und der Nießbraucher das wusste oder wissen musste. Zu unterscheiden ist dies vom Nießbrauch an Erbanteil (s.u. Rn 7) sowie einem schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzungen (Hambg FamRZ 16.1881).

II. Verpflichtung, Bestellung.

 

Rn 3

Die Verpflichtung ergibt sich aus Vermächtnis, § 2174, oder aus Vertrag, der entspr § 311b III der notariellen Beurkundung bedarf. Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen vgl Petzold BB 75 Beilage 6.

 

Rn 4

Für die Bestellung gilt § 1085.

III. Haftung.

 

Rn 5

§§ 1085 S 2, 1086, 1088 I, II gelten entspr. Geschützt sind jedoch nicht alle Gläubiger des Bestellers, sondern nur die Nachlassgläubiger. Die Verbindlichkeit muss nicht (wie bei § 1086 Rn 3) vor Nießbrauchsbestellung entstanden sein, § 1967 II.

IV. Innenverhältnis.

 

Rn 6

Die §§ 1087, 1088 III gelten entspr. Bei Rückgabepflicht nach § 1087 können diese Gegenstände von vornherein auf Verlangen des Erben vom Nießbrauch ausgenommen werden (BGHZ 19, 309).

C. Nießbrauch am Erbanteil.

 

Rn 7

Er ist Rechtsnießbrauch gem §§ 1068 ff (Hambg FamRZ 16.1881). Die Verpflichtung bedarf der notariellen Beurkundung nach §§ 2371, 2385 (Staud/Heinze § 1089 Rz 26). Die Bestellung ist gleichfalls beurkundungsbedürftig, §§ 1069 I, 2033 I 2.

 

Rn 8

Als Nutzung gebührt dem Nießbraucher der Reinerlös des Erbteils (Westermann/Gursky/Eickmann § 140, 3).

 

Rn 9

Entspr anwendbar sind §§ 1066, 1071. Ob §§ 1086–1088 auch anzuwenden sind, ist str (vgl MüKo/Pohlmann § 1089 Rz 16). Da die Gläubiger am Zugriff auf die Nachlassgegenstände nicht gehindert sind, denn das Nießbrauchsrecht lastet nicht an ihnen, sondern am Erbteil, vgl § 2033, besteht für eine Anwendung kein Bedürfnis.

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