Rn 6

Belastbar sind Grundstücke (wegen Zubehör § 1096), deren reale Teile sind nicht als solche belastbar (vgl § 1095 Rn 3), Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigung und Erbbaurecht. Es kann auf den Erwerb einer noch zu bildenden Teilfläche gerichtet sein (BGHZ 202, 77). Die Belastung besteht für den Verkauf durch den Eigentümer oder dessen durch Gesamtrechtsnachfolge in die Eigentümerstellung eingerückten Erben (München BeckRS 15, 18622) auch dem Zuschlag in einem Teilungsversteigerungsverfahren (Köln JurBüro 15, 377).

 

Rn 7

Ein Gesamtrecht kann nicht bestellt werden (Bay ObLGZ 75, 365). Es entstehen Einzelrechte (Böttcher MittBayNot 93, 129). Es kann auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils gerichtet sein (BGH NJW 14, 3024 [BGH 11.07.2014 - V ZR 18/13]).

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