Rn 8

Das auf einen Verkaufsfall beschränkte Recht (vgl § 1097) erlischt mit ordnungsgemäßer Ausübung und durch Nichtausübung bei Vorkaufsfall. Außerdem erlischt es, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers übergeht (München BeckRS 15, 18622), etwa durch Übereignung an einen Dritten bei Nichtvorliegen eines Vorkaufsfalls (vgl auch § 1097 Rn 1), durch Verkauf an die gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (München BeckRS 15, 18622), durch Erlassvertrag mit Verpflichtetem (BGH DNotZ 57, 306 [BGH 14.11.1956 - V ZR 178/54]) oder dem Dritten (BGH WM 66, 893), durch Aufhebung, § 875, durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, §§ 52, 91 ZVG, durch Eintritt einer Bedingung oder Befristung, beim Tod des Berechtigten eines persönlichen Rechts, sofern nicht Vererblichkeit vereinbart, § 473 S 1. Es erlischt aber nicht bei schenkweiser Übertragung (KG FGPrax 18, 193 [KG Berlin 12.06.2018 - 1 W 149/18]).

 

Rn 9

Das für mehrere Fälle bestellte Recht erlischt in den Fällen Rn 8 a), c), d), e), g) und h). Im Falle der Zwangsversteigerung bleibt das Recht bestehen, wenn es ins geringste Gebot aufgenommen ist.

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