Rn 1

Ohne abw Vereinbarungen (s.u. Rn 2) kann das Recht nur ausgeübt werden, wenn der Besteller oder dessen Erbe, einschließlich des Erbeserben, erstmals einen Vorkaufsfall (unter Rn 3) schafft. Es erlischt mithin, wenn es bei diesem ersten Vorkaufsfall nicht ausgeübt wird oder wenn der Besteller (Erbe) in einer Art veräußert, die keinen Vorkaufsfall (s.u. Rn 4) darstellt.

 

Rn 2

Vereinbarungen für mehrere Vorkaufsfälle oder alle sind zulässig, doch bedürfen sie der Eintragung (Köln Rpfleger 82, 16; KG NJW-RR 16, 989; München NJW-RR 18, 1170 [OLG München 28.05.2018 - 34 Wx 251/16]). Abgeändert werden kann die Zahl der Ausübungsfälle ebenso wie die Personengebundenheit in Hs 1, zB Vorkaufsfall, wenn erst der Sondernachfolger des Bestellers veräußert. Bedingungen und Befristungen sind zulässig (vgl KG NJW-RR 16, 989 [KG Berlin 19.04.2016 - 1 W 1006/15]).

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