Rn 5

Im Falle getrennt lebender Eltern ist nach der gesetzlichen Regelung entscheidend, wem das Personensorgerecht zusteht. Bei gemeinsamer Personensorge beider Elternteile haben die Kinder kraft Gesetzes einen Doppelwohnsitz (BGHZ 48, 228; SächsOVG NJW 06, 1306). Selbst wenn ein Kind erst nach der Trennung der Eltern geboren wird, besteht von der Geburt an ein von beiden getrennten Elternteilen abgeleiteter Doppelwohnsitz; MüKoBGB/Schmitt § 11 Rz 7.

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