Rn 8

Den gesetzlich bestimmten Wohnsitz eines minderjährigen Kindes behält dieses, bis es ihn nach den §§ 7, 8 wirksam aufgibt. Dies gilt insb dann, wenn das Kind volljährig wird. Wohnt ein Volljähriger weiterhin bei seinen Eltern, so wird der gesetzliche Wohnsitz des § 11 zum gewillkürten Wohnsitz des § 7 ohne tatsächliche Wohnsitzveränderung. Bis zur Volljährigkeit entscheidet über die Aufgabe des Wohnsitzes der Wille des gesetzlichen Vertreters (§ 8). Sind also beide Eltern vertretungsberechtigt, so können sie den Wohnsitz des Kindes nur gemeinsam aufheben. Gibt ein Elternteil seinen Wohnsitz auf, so geschieht dies auch mit Wirkung für die Kinder. Soweit beide Eltern ihren Wohnsitz ersatzlos aufgeben, werden auch Kinder wohnsitzlos. Dies gilt nicht, wenn beide Elternteile das Personensorgerecht verlieren. In diesem Falle bleibt der letzte vorhandene Wohnsitz so lange bestehen, bis ein Vormund oder Pfleger den Wohnsitz nach den Regeln der §§ 7, 8 verändert. Ein automatischer Verlust des Wohnsitzes tritt auch nicht beim Tode eines oder beider Elternteile ein. Auch hier gilt 3.

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