Rn 2

§ 110 gilt für alle Verträge, die ein Minderjähriger ohne die ausdrückliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter schließt und die für ihn rechtlich nachteilig sind. Um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes herbeizuführen, muss der Minderjährige die vertragsgemäße Leitung vollständig bewirkt haben (dazu Lettl WM 13, 1249). Auf diese Weise wird er davor geschützt, dass aus gegen ihn bestehenden Forderungen geklagt und in sein Vermögen vollstreckt werden kann (Modrzyk JA 12, 407, 408). Unerheblich ist, ob er die vertragsgemäße Leistung bar oder durch Banküberweisung erbringt (MüKo/Spickhoff Rz 13). Bis zur Erfüllung ist der Vertrag gem § 108 schwebend unwirksam. Für die vollständige Leistungsbewirkung genügt neben der Erfüllung (§ 362) auch Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364), Hinterlegung (§ 378) oder Aufrechnung (§ 389). Eine Teilleistung reicht grds nicht aus. Sie führt nur dann zur Teilwirksamkeit des Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind (RGZ 74, 235, 236; AG Bensberg MDR 63, 840; MüKo/Spickhoff Rz 15). Das richtet sich nach der im Einzelfall vorliegenden Gestaltung des Vertrages. Nicht teilbar ist der Lebensversicherungsvertrag auf den Todes- und Erlebensfall (Schilken FamRZ 78, 642). Bei Abzahlungs- und Kreditgeschäften führt die Zahlung einer Rate nicht zur Teilwirksamkeit (BRHP/Wendtland Rz 5; Staudinger/Steinrötter JuS 12, 97, 99). Leistet ein Minderjähriger mit den ihm überlassenen Mitteln Mietzinszahlungen, ist der Mietvertrag für diesen Zeitraum wirksam (Erman/Müller Rz 2). Sind Minderjährige außerhalb des elterlichen Wohnsitzes tätig, kann eine konkludente Einwilligung für Bargeldgeschäfte angenommen werden (BGH WM 76, 1350).

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