Rn 2

Der dingliche Anspruch (BGH Rpfleger 65, 223) ist kein Leistungsanspruch. Er ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Eine Unterwerfung gem § 800 ZPO ist nicht möglich (BayObLG NJW 59, 1876 [BGH 02.07.1959 - VIII ZR 194/58]; Staud/Reymann § 1107 Rz 18; aA MüKo/Mohr § 1107 Rz 13). Bei klageweiser Geltendmachung ist nicht die Leistung selbst, sondern Duldung der Vollstreckung zu beantragen (zur Vollstreckung s.u. Rn 7 ff).

 

Rn 3

Verzugs- und Prozesszinsen werden nicht geschuldet. Dies wird überwiegend aus §§ 289 1, 191 abgeleitet (BGH NJW 90, 2380), folgt jedoch bzgl § 288 schon aus dem Fehlen eines (dingl) Leistungsanspruchs, anders bei § 1108, weshalb Verzug begrifflich ausscheidet. Deshalb wird auch kein Schadensersatz nach §§ 280 I, II, 286 geschuldet (MüKo/Mohr § 1107 Rz 6).

 

Rn 4

Einzelleistungen verjähren nach § 902 I 2, § 195 in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn folgt aus § 199 I.

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