Rn 4

Durch einseitiges eintragungsbedürftiges Rechtsgeschäft kann der Berechtigte bestimmen, dass das Recht nur mit einem der künftigen Teile verbunden sein soll. Werden mehr als zwei Teile geschaffen, so wird auch eine Bestimmung zulässig sein, dass das Recht zugunsten mehrerer Teile fortbesteht.

 

Rn 5

Wird eines der neu zu bildenden Grundstücke zusammen mit der Teilung veräußert, so kann der Berechtigte nach dem oben (Rn 4) Gesagten bestimmen, dass das Recht dem zu veräußernden Teil zustehen soll. Trifft er keine Bestimmung, so verbleibt es dem Teil, den er behält, II 3. Zulässig muss aber auch eine Bestimmung sein, die das Recht an beiden Teilen belässt.

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