Gesetzestext

 

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Entspr § 1104 ist bei unbekanntem Berechtigten das Aufgebotsverfahren der §§ 433441, 453 FamFG möglich. Wegen § 1104 II gilt dies jedoch nicht für subjektiv-dingliche Reallasten. Die Wirkung des Ausschlussurteils ist das Erlöschen der Reallast.

 

Rn 2

Im Beitrittsgebiet gilt die Sonderregelung des § 6 Ia GBBerG. Sie ermöglicht das Aufgebot auch bei unbekanntem Aufenthalt des Gläubigers und bei subjektiv-dinglichen Rechten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Recht vor dem 3.10.90 begründet wurde.

 

Rn 3

Die beschriebene Besonderheit (Rn 2) kann gem § 6 III 2 GBBerG durch Landesrecht auch in den alten Bundesländern in Kraft gesetzt werden (Bayer-VO v 6.9.94, GVBl 928 Bremer-VO v 23.10.01, GBl 323 und NRW-VO v 13.2.01, GVBl 69 Rheinland- Pfalz-VO v 23.6.03, GVBl 129).

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