Rn 10

§ 1115 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); statt des Betrags der Forderung ist der Betrag der Grundschuld einzutragen. Die Angabe eines Schuldgrunds ist weder nötig noch zulässig; Zinsen und Nebenleistungen sind nicht solche der Forderung, sondern der Grundschuld. Auch bei Nebenleistungen braucht ihre Art nicht angegeben zu werden (LG Bielefeld Rpfleger 99, 388); es darf sich aber – wie bei der Hypothek (Rn 5) – nicht in Wahrheit um Zahlungen auf das Grundschuldkapital handeln. Die Grundbuchpraxis gestattet auch, sie lediglich mit einem Prozentsatz des Grundschuldkapitals anzugeben (Schöner/Stöber Rz 2298). Banküblich ist die Eintragung von Zinsen, die die tatsächlich zu zahlenden Zinsen bei weitem übersteigen (10–19 %); die Vereinbarung von 48 % Zinsen ist dagegen sittenwidrig (Schlesw ZfIR 12, 740 [OLG Schleswig 05.09.2012 - 2 W 19/12]).

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