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Als Gläubiger muss der Inhaber der gesicherten Forderung eingetragen werden, mit dem die Einigung (§ 873) über die Hypothekenbestellung erfolgt ist. Auch bei einer Zwangshypothek muss der Gläubiger anhand des Titels identifizierbar sein (München NJW 17, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17]); es ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist (BGH NJW 01, 3627 [BGH 13.09.2001 - V ZB 15/01]; München NJW-RR 10, 744 [OLG München 13.01.2010 - 34 Wx 117/09]: Insolvenzverwalter); lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch das einzutragen (München 18.8.11 – 34 Wx 153/11). Eine andere Person kann nicht eingetragen werden, also nicht der Treugeber, wenn ein Treuhandverhältnis besteht. Der Gläubiger muss am Tag der Bestellung existieren (Ddorf MDR 20, 1312 [OLG München 30.07.2020 - 34 Wx 93/20]) und wird idR dem Namen nach eingetragen; es genügt aber auch eine andere Bezeichnung (›die künftigen Abkömmlinge des A‹; ›die unbekannten Erben des B‹, KGJ 36, 226), bei der Hypothek für eine Inhaberschuldverschreibung (§ 1187) ist Gläubiger ›der Inhaber‹. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig (§ 9a I WEG), ebenso die GbR (§ 47 II 1 GBO; Köln FGPrax 10, 277) und deshalb auch ein nicht eingetragener Verein. Die Gläubigerbezeichnung bei ›alten‹ (vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit für bestimmte Personen eingetragenen) Hypotheken kann aber nicht berichtigt werden (KG FGPrax 19, 100 [KG Berlin 12.03.2019 - 1 W 56/19]). Bei der Eintragung des Fiskus ist aus praktischen Gründen die Angabe der vertretenden Behörde (Klammerzusatz) üblich und zulässig (aA Ddorf Rpfleger 77, 167). Verstoß gegen § 47 GBO führt zur Zurückweisung des Eintragungsantrags, macht aber eine gleichwohl erfolgte Eintragung nicht unwirksam (aA KG NotBZ 17,147 [KG Berlin 29.11.2016 - 1 W 442/16] mAnm Waldner).

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