Gesetzestext

 

(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 1115 bestimmt, welche Angaben in das Grundbuch selbst eingetragen werden müssen. Dort nicht genannte Angaben aus der Eintragungsbewilligung können nach § 874 in Bezug genommen werden, soweit nicht andere Bestimmungen (§§ 1116 II 3; 1184 II, 1189 I 2; § 800 I 2 ZPO) die Eintragung verlangen. Für die Verfügungsbeschränkung nach §§ 70, 72 VAG (Zugehörigkeit zu einem Deckungsstock) fehlt eine ausdrückliche Vorschrift; nach dem Zweck der Regelung (Schutz vor unzulässigen Verfügungen) muss hier aber ebenso die Eintragung erfolgen (LG Bonn DNotZ 79, 309) wie bei der Vereinbarung, dass die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (§ 1113 Rn 18).

B. Eintragungspflichtige Angaben.

I. Gläubiger.

 

Rn 2

Als Gläubiger muss der Inhaber der gesicherten Forderung eingetragen werden, mit dem die Einigung (§ 873) über die Hypothekenbestellung erfolgt ist. Auch bei einer Zwangshypothek muss der Gläubiger anhand des Titels identifizierbar sein (München NJW 17, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17]); es ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist (BGH NJW 01, 3627 [BGH 13.09.2001 - V ZB 15/01]; München NJW-RR 10, 744 [OLG München 13.01.2010 - 34 Wx 117/09]: Insolvenzverwalter); lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch das einzutragen (München 18.8.11 – 34 Wx 153/11). Eine andere Person kann nicht eingetragen werden, also nicht der Treugeber, wenn ein Treuhandverhältnis besteht. Der Gläubiger muss am Tag der Bestellung existieren (Ddorf MDR 20, 1312 [OLG München 30.07.2020 - 34 Wx 93/20]) und wird idR dem Namen nach eingetragen; es genügt aber auch eine andere Bezeichnung (›die künftigen Abkömmlinge des A‹; ›die unbekannten Erben des B‹, KGJ 36, 226), bei der Hypothek für eine Inhaberschuldverschreibung (§ 1187) ist Gläubiger ›der Inhaber‹. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig (§ 9a I WEG), ebenso die GbR (§ 47 II 1 GBO; Köln FGPrax 10, 277) und deshalb auch ein nicht eingetragener Verein. Die Gläubigerbezeichnung bei ›alten‹ (vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit für bestimmte Personen eingetragenen) Hypotheken kann aber nicht berichtigt werden (KG FGPrax 19, 100 [KG Berlin 12.03.2019 - 1 W 56/19]). Bei der Eintragung des Fiskus ist aus praktischen Gründen die Angabe der vertretenden Behörde (Klammerzusatz) üblich und zulässig (aA Ddorf Rpfleger 77, 167). Verstoß gegen § 47 GBO führt zur Zurückweisung des Eintragungsantrags, macht aber eine gleichwohl erfolgte Eintragung nicht unwirksam (aA KG NotBZ 17,147 [KG Berlin 29.11.2016 - 1 W 442/16] mAnm Waldner).

II. Geldbetrag, Zinsen, Nebenleistungen.

1. Geldbetrag.

 

Rn 3

Der Geldbetrag der Forderung muss zahlenmäßig als bestimmte Summe eingetragen werden; Berechenbarkeit genügt nicht (KGJ 36, 229).

2. Zinsen.

 

Rn 4

Üblicherweise werden die Zinsen als jährlich (Eintragung nicht notwendig, da selbstverständlich, Frankf Rpfleger 80, 18) zu entrichtender Prozentsatz der Forderung angegeben; zulässig ist aber auch die Angabe anderer Zinszahlungszeiträume, verschiedene Zinshöhe für verschiedene Teile der Hypothek (Celle Rpfleger 72, 97) oder Angabe der Zinsen in einer festen Geldsumme. Bei der Zwangssicherungshypothek können Zinsen nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind (BGH FGPrax 22, 49 [BGH 21.10.2021 - V ZB 52/20]). Bei variablen und/oder bedingten Zinsen muss die maximale Belastung ziffernmäßig aus dem Grundbuch ersichtlich sein; es genügt die Anknüpfung an den Basiszinssatz (§ 247), zumal das Grundstück nach § 1146 im Verzugsfall für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gesetzlich haftet; die Angabe eines Höchstzinssatzes ist daneben nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1341); ein vereinbarter Mindestzinssatz muss aber eingetragen werden (KG JurBüro 12, 544). Eine Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex der EU ist nicht möglich (aA Böhringer Rpfleger 07, 178 [187]). Die Voraussetzungen der Zinszahlung können durch Bezugnahme (§ 874) eingetragen werden; auch ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers ist zulässig, solange keine willkürliche Änderung möglich ist (BGH DNotZ 63, 436 [BGH 31.10.1962 - V ZR 231/60]). Der Zinsbeginn kann vor oder nach der Eintragung liegen (BGH NJW 86, 314 [BGH 03.10.1985 - V ZB 18/84]); üblich ist Zinsbeginn mit Beurkundung; das ist auch dann zulässig, wenn die Auszahlung des Darlehens auf einen späteren Termin festgelegt, eine frühere Auszahlung aber nicht ausgeschlossen ist (BayObLG OLGR 04, 327). Der Zinsbegin...

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