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Andere Anforderungen stellt § 1122 II an Sachen, deren Zubehöreigenschaft aufgehoben wurde, bspw durch Aussonderung technisch überholten Geräts oder durch Änderung der Bewirtschaftungsart, durch die bisherige Zubehörstücke überflüssig werden. Eine Veräußerung, die die Zweckbestimmung der Zubehörstücke nicht verändert (zB Sicherungsübereignung), hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf (BGH NJW 79, 2514 [BGH 17.09.1979 - VIII ZR 339/78]; aA OLG Marienwerder OLGR 8, 471). Eine Entfernung vom Grundstück ist nicht Voraussetzung; allerdings muss sich die Aufhebung der Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft halten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für das ausgeschiedene Stück Ersatz angeschafft wurde, selbst wenn der Hypothekar auf das Ersatzstück keinen Zugriff nehmen kann (zB Erwerb des neuen Zubehörstücks unter Eigentumsvorbehalt oder durch Finanzierungsleasing; Reischl AgrarR 97, 277).

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