Gesetzestext

 

1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

 

Rn 1

Rechte auf wiederkehrende Leistungen sind nach § 96 Grundstücksbestandteile; daher haften Ansprüche, die sich aus ihnen ergeben, für die Hypothek, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem sie Grundstücksbestandteil wurden (§ 1120 Rn 2). Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen fällt nicht hierunter (BGH Rpfleger 06, 614 [BGH 29.06.2006 - IX ZR 119/04]). § 1126 regelt das Erlöschen dieser Haftung in Anlehnung an die Vorschriften für Miet- und Pachtzinsforderungen.

 

Rn 2

Im Unterschied zu Miet- und Pachtzinsforderungen werden aber Beträge, die mehr als ein Jahr rückständig sind, stets von der Haftung frei (keine Verweisung auf § 1123 II 2) und anstelle der Regelung des § 1124 II ist in § 1126 3 ein fester Zeitpunkt bestimmt.

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