Gesetzestext

 

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

 

Rn 1

Für die Versicherung anderer Gegenstände als Gebäude gilt § 1128 nicht; stattdessen ist in § 1129 die Anwendung von Bestimmungen für Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Der Versicherer braucht hier bei der Zahlung an den Versicherten die Hypothek also nicht zu beachten; andere Gläubiger des Eigentümers können ohne weiteres in die Versicherungsforderung vollstrecken. Die Haftung der Versicherungsforderung für die Hypothek kann deshalb nur durch vorherige Beschlagnahme der Forderung (s § 1123 Rn 3) realisiert werden; bei späterer Beschlagnahme gehen frühere Verfügungen, auch solche im Weg der Zwangsvollstreckung, dem Hypothekar vor.

 

Rn 2

Der Hypothekar kann die Versicherungsforderung auch nicht selbst einziehen (anders bei § 1128; s § 1128 Rn 3), sondern muss sie pfänden und sich überweisen lassen oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks beantragen; bei der Zwangsversteigerung ist § 21 I ZVG zu beachten.

 

Rn 3

Die Haftung erlischt nicht nur durch Verfügung über die Forderung (§ 1124 I), sondern in jedem Fall ein Jahr nach Fälligkeit der Forderung (§ 1123 II 1) und bei Veräußerung des Grundstücks ohne die Forderung (§ 1124 III).

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