Rn 1

Die Vorschrift erweitert die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen für den Bereich seines Arbeits- und Dienstverhältnisses. Durch die Ermächtigung zur Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wird der Minderjährige für die mit diesem einhergehenden Rechtsgeschäften von den Beschränkungen der §§ 107 ff befreit. Auch nach der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters hat § 113 weiterhin praktische Bedeutung. Für den Betreuten gilt § 113 entspr wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (§ 1825 I 2). Nach Sinn und Zweck kann § 113 aber im konkreten Fall ausgeschlossen sein (LArbG Berlin RdLH 07, Nr 3, 33: Kündigung).

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