Gesetzestext

 

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

 

Rn 1

Die in § 1136 genannte Verfügungsbeschränkung kann nicht dinglicher Inhalt der Hypothek sein; § 1136 erklärt auch eine schuldrechtliche Vereinbarung für nichtig. Die Norm ergänzt das in § 1149 enthaltene Verbot der Verfallsvereinbarung. Ob auch die Hypothekenbestellung nichtig ist, beurteilt sich nach § 139, idR ist das nicht der Fall.

 

Rn 2

§ 1136 betrifft jedes unmittelbare oder mittelbare Veräußerungs- oder Nachbelastungsverbot (vor, bei oder nach Bestellung der Hypothek); aus der Vorschrift ergibt sich auch das Recht des Eigentümers, bei Veräußerung des Grundstücks einen Kredit vorzeitig zu kündigen (BGH NJW 97, 2875 [BGH 01.07.1997 - XI ZR 267/96]). Nicht verboten ist dagegen die Einräumung eines Vorkaufsrechts für den Hypothekar (str), das Verlangen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung und ebenso wenig die Vereinbarung, dass die Forderung bei Veräußerung oder weiterer Belastung fällig sein soll (BGH NJW 80, 1625 [BGH 27.02.1980 - V ZB 19/79]), solange damit nicht ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll, derartige Verfügungen zu unterlassen.

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