Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

 

Rn 1

Die praktische Bedeutung des § 1137 wird durch § 1138 sehr eingeschränkt: Zwar hat der – mit dem persönlichen Schuldner nicht identische – Eigentümer dessen Einreden, ggü einem späteren Hypothekar aber nur dann, wenn sie diesem bekannt sind. Besteht eine dilatorische Einrede, gewährt sie ein Leistungsverweigerungsrecht gegen den Anspruch des Hypothekengläubigers aus § 1147; andernfalls kann der Verzicht auf die Hypothek verlangt werden (§ 1169). Bei sofort vollstreckbaren Hypotheken kann der Eigentümer die Klage aus § 767 ZPO auf diese Einreden stützen.

 

Rn 2

Fehlt es schon an einer Forderung, kann der Eigentümer einwenden, dass ihm die Hypothek zusteht (§ 1163 I). § 1137 benötigt er hingegen, wenn er eine andere Einrede, etwa Stundung, ein Zurückbehaltungsrecht, ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners oder die Abweisung der Forderungsklage gegen ihn einwenden will. Nicht eingewandt werden kann nach § 1137 I 2 die Einrede der beschränkten Erbenhaftung und nach § 216 I die Verjährung der gesicherten Forderung (wohl aber wegen § 216 III der Zinsen). Dagegen ergeben sich aus § 146 II InsO ebenso wenig Einschränkungen des Einrederechts wie aus dem Verzicht des persönlichen Schuldners (§ 1137 II). Einwendungen, die dem persönlichen Schuldner nach § 767 II ZPO nicht mehr möglich sind, hat auch der Eigentümer nicht (BGH NJW 13, 3243 [BGH 05.07.2013 - V ZR 141/12]).

 

Rn 3

Dem Eigentümer stehen weiterhin die Einreden aus § 770 – nicht die aus § 771 – zu. Hierfür gilt § 1137 II nicht; verzichtet der persönliche Schuldner oder übt er seine Rechte nicht (rechtzeitig) aus, erlischt das Zurückbehaltungsrecht aus § 770 (Lemke/Regenfus Rz 4).

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