Gesetzestext

 

1Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. 2Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.

 

Rn 1

Der Eigentümer, dem das Darlehen nicht ausgezahlt wurde und der den gutgläubigen Erwerb der Hypothek durch einen Dritten verhindern will, kann nach §§ 1138, 899 einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen lassen. § 1139 erleichtert diese Eintragung, wenn sie innerhalb Monatsfrist beantragt wird und gibt dem Widerspruch eine zusätzliche Wirkung, wenn innerhalb der gleichen Frist auch die Eintragung erfolgt ist. Die Vorschrift gilt nicht für die Briefhypothek (auch nicht bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 1117 II), weil sich der Eigentümer hier selbst dadurch schützen kann, dass er den Brief nur Zug um Zug gegen Erhalt der Darlehensvaluta übergibt. Daran, dass die Beweislast für die Nichthingabe des Darlehens den Eigentümer trifft (§§ 1138, 891), ändert § 1139 nichts.

 

Rn 2

§ 1139 verlangt einen Antrag des Eigentümers an das GBA, für den die Formvorschrift des § 29 GBO gilt (Bauer/Schaub/Schaub § 30 GBO Rz 19; aA Schöner/Stöber Rz 2641). Nachweise sind daneben nicht erforderlich. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag bis zum Ablauf des letzten Fristtages beim GBA eingegangen ist; er muss dazu nicht von einem Präsentatsbeamten entgegengenommen worden sein (BGH NJW 01, 1134 [BGH 01.02.2001 - V ZB 49/00]).

 

Rn 3

Wird der Antrag so rechtzeitig gestellt, dass er noch innerhalb der Monatsfrist eingetragen wird, hat der Widerspruch Rückwirkung auf den Tag der Eintragung. Der Erwerber einer Hypothek kann sich also erst einen Monat nach deren erster Eintragung auf den Bestand des von ihm erworbenen Rechts verlassen.

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