Gesetzestext

 

(1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.

(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.

 

Rn 1

§ 1141, der für die Sicherungshypothek nicht gilt (§ 1185 II), ist zwingendes Recht (LG Hamburg Rpfleger 57, 114, 116). Eine Vereinbarung, wonach nicht gekündigt zu werden braucht, kann aber als Vereinbarung sofortiger Fälligkeit ausgelegt werden. Die Vorschrift schützt den Eigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist. Sie gilt nur für die Hypothek; die Forderung wird durch eine derartige Kündigung nicht fällig (RGZ 104, 352, 357). Umgekehrt ist eine Kündigung der Forderung auch ohne wirksame Kündigung der Hypothek wirksam (Königsberg OLGR 18, 172); der Eigentümer ist dann zur Ablösung nach § 1142 berechtigt.

 

Rn 2

Die Kündigung ist formlos möglich, sie kann einseitig nicht zurückgenommen werden (Hambg Rpfleger 59, 379) und bei einem Mündel oder Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen (§§ 1799, 1849 I Nr 1). Sie wirkt ohne weiteres gegen Rechtsnachfolger. Sie muss bei Mitberechtigung von bzw ggü allen Mitberechtigten erfolgen; der kündigende Grundstückserwerber muss bereits als Eigentümer eingetragen sein; die Eintragung einer Auflassungsvormerkung genügt nicht (vgl Rostock OLGR 34, 214). Bei Belastung der Forderung gelten §§ 1074, 1077 II, 1283, 1286; steht die Forderung einem Vorerben zu, gilt § 2114; ferner sind nach Art 117 I EGBGB unberührt bleibende landesrechtliche Vorschriften zu beachten. Öffentliche Zustellung an den Eigentümer ist in keinem Fall erforderlich, da nach § 1141 II ein Vertreter bestellt werden kann. Dessen Kosten schuldet der Eigentümer; Kosten des Gläubigers kann dieser nach § 1118 erstattet verlangen. Hingegen kann für den Gläubiger kein Vertreter bestellt werden; hier helfen nur die öffentliche Zustellung nach § 132 I, das Aufgebotsverfahren nach § 1171 oder – in den neuen Bundesländern – § 10 GBBerG.

 

Rn 3

Eine dem Bucheigentümer ggü erklärte Kündigung ist – auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs – wirksam; auch der Gläubiger kann sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Vom Bucheigentümer erklärte Kündigung ist hingegen unwirksam (einschr Lemke/Regenfus Rz 5: Hypothekar müsse sie nicht gegen sich gelten lassen). Bei der dem oder von dem Buchgläubiger erklärten Kündigung ist der Eigentümer durch § 893 geschützt, hier jedoch nur bei Gutgläubigkeit.

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